Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Der Holzhof GmbH Kunze
I. Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmer. Sie gelten bis zum ausdrücklichen Widerruf auch als Vertragsbestandteil späterer Verträge.
2. Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass deren Gültigkeit von uns schriftlich bestätigt wird. Mit dieser Ausnahme kommen also sämtliche Verträge nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt zustande.
II. Vertragsabschluss, Lieferfristen
1. Unsere Angebote bleiben bis zur ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Verträge, die sofort erfüllt werden.
2. Die erste Angebotserstellung und der erste Grundriss werden vom Auftragnehmer kostenlos erstellt (Angebotserstellung Phase I). Alle weiteren Planungsleistungen sind Bestandteil des Auftrags und damit vertragliche Leistungen und somit vom Auftraggeber zu vergüten (Planungsphase II).
3. Die Vereinbarung eines kalendermäßig festgesetzten Liefertermins bedarf der schriftlichen Zusicherung. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt berechtigen den Auftraggeber grundsätzlich nicht zum Rücktritt.
4. Bei der Vereinbarung eines festen Liefertermins ist der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Andernfalls bleibt es bei dem Erfüllungsanspruch, ohne dass weitergehende Rechte entstehen.
III. Preise
1. Angebotspreise sind freibleibend. Maßgeblich für die Preisvereinbarung ist der Inhalt der Auftragsbestätigung.
2. Vereinbarte Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Versand- und Verpackungskosten. Die Mehrwertsteuer trägt der Auftraggeber in der jeweils vorgeschriebenen Höhe. Die Preise im Online-Shop sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
3. Werden Zusatzleistungen vor Ort in Auftrag gegeben, sind diese gesondert zu vergüten.
4. Liegen zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Leistung mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, die Preise in dem Verhältnis zu erhöhen, in dem sich unsere Bezugskosten für Lieferungen und Leistungen erhöht haben. Diese Regelung gilt insbesondere auch für Fracht- und Verpackungskosten.
IV. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versandkosten
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz in Gerabronn.
2. Die Versendung von Waren erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers, was auch dann gilt, wenn die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt. Im letzteren Fall kann das Transportrisiko auf seinen Wunsch hin und auf seine Rechnung versichert werden.
3. Die Frachtkosten berechnen sich wie folgt:
- 8% vom Netto-Rechnungswert hinter die erste verschlossene Tür.
- 10% vom Netto-Rechnungswert frei Verwendungsstelle.
V. Baustelle, Montage, Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der Montageort frei zugänglich ist. Er haftet dafür, dass die baulichen Gegebenheiten in technischer, statischer und sonstiger Weise für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen geeignet sind.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die nicht abgenommenen Liefergegenstände anderweitig zu verwerten. Der Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt. Im Falle des Abnahmeverzugs ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Liefergegenstände zu Lasten des Auftraggebers und auf seine Gefahr gegen ein übliches Lagergeld einzulagern.
3. Die Untersuchungs- und Rügepflicht der Liefergegenstände und Leistungen unterliegt den Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB. Lieferungen und Leistungen sind sofort zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte bzw. gefertigte Ware unser Eigentum.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten und gefertigten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderung - auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen – aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Sachforderung dient.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.
Die aus einem Weiterverkauf bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an und ermächtigen den Auftraggeber, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Berechnung in eigenem Namen einzuziehen. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug mit Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung, sind wir berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu
widerrufen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, uns sämtliche für den Einzug der Forderung erforderlichen Informationen zu erteilen und die damit im Zusammenhang stehenden Originalunterlagen zu übergeben.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Übersteigt der Wert der für unsere jeweilige Gesamtforderung bestehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware und Miteigentum und abgetretene Forderung) den Wert der fälligen Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet, insoweit Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl freizugeben.
3. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Forderung für eine bestimmte Ware ganz oder teilweise in Verzug, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dieser Ware. Wir sind dann nach nochmaliger Mahnung mit einem Hinweis auf den Wegfall des Gebrauchsrechts
berechtigt, Herausgabe dieser Ware zur Verwahrung bis zur vollständigen Bezahlung des diesbezüglichen Kaufpreises einschließlich Nebenforderung zu verlangen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir verpflichten uns, nach vollständiger Bezahlung die verwahrte Ware auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückzuliefern. Während der Verwahrung trägt der Auftraggeber die Gefahr des
Untergangs oder der Beschädigung der Ware, soweit kein Verschulden unsererseits vorliegt. Die Verwahrungskosten hat der Auftraggeber zu tragen.
VII. Gewährleistung
1. Ist die gekaufte Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird sie während der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl zunächst unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
kostenlos Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig.
2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist mindestens drei Mal fehl, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.
3. Übliche, d.h. unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Kunststoffe) liegen und üblich sind. Dies gilt nicht bei zugesicherten Eigenschaften.
VIII. Schadenersatz
Steht dem Auftragnehmer das Recht zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt dieser pauschal ohne Nachweis 30% des vereinbarten Nettoauftragswertes. Der Schadenersatzanspruch ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweisen kann.
IX. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
2. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck der Parteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen am ehesten entspricht.